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STATUTEN des Vereines

 

IGMA – Interessensgemeinschaft der Media Agenturen>

 

§ 1

Name, Sitz und örtlicher Geltungsbereich

 

Der Verein führt den Namen „IGMA – Interessensgemeinschaft der Media Agenturen“.

 

Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich. 

 

Die Bildung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

(1)   Der Verein hat den Zweck, die gemeinsamen unternehmerischen Interessen der österreichischen Werbeunternehmen, insbesondere der Mediaagenturen und Werbeagenturen zu vertreten und zu fördern. Dies betrifft insbesondere die Durchführung bzw. Veranlassung von Markt­forschungsstudien über das Marktverhalten österreichischer Werbekunden auf allen klassischen Gebieten der Werbung, wie der Werbung in Print- und elektronischen Medien etc.

 

(2)   Insbesondere hat der Verein die Aufgabe,

 

(a)   seine Mitglieder in allen gemeinsamen Angelegenheiten gegenüber den Organen des Staates, der Länder und der Gemeinden, gegenüber den Behörden, den Kammern und der Öffentlichkeit zu repräsentieren; 

 

(b)   die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu fördern und ihre Einhaltung durch alle Marktteilnehmer zu kontrollieren und gegebenenfalls Verstöße gemäß § 14 UWG geltend zu machen.

 

(3)   Bei den genannten Tätigkeiten des Vereines handelt es sich stets um Gemeinschaftsaufgaben, die im Interesse aller Mitglieder durchgeführt werden. Irgendwelche Leistungen gemäß § 2 Abs 1 und 2 der Statuten für einzelne Mitglieder tätigt der Verein nicht.

 

(4)   Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist jedoch berechtigt, gegebenenfalls eigene wirtschaftliche Unternehmungen im gemeinsamen Interesse der Mitglieder zu errichten und zu führen. Die Erbringung solcher Leistungen für Vereinsmitglieder erfolgt daher zu kosten­deckenden Preisen.

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)   Als ideelle Mittel dienen 

 

  (a)   Durchführung von und Beteiligung an Marktforschungsstudien;

 

  (b)   Veranstaltungen und Vorträge;

 

  (c)   Herausgabe von Publikationen.

 

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

  (a)   Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

 

 

  (b)   Spenden;

 

  (c)   Erträgnisse aus der Tätigkeit des Vereines, nämlich der Durchführung von und Beteiligung an Marktforschungsstudien, aus Veranstaltungen und Vorträgen und aus der Herausgabe von Publikationen.

 

(4)   Die Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung bestimmt. 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1)   Ordentliche Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen sein, die in Österreich eine Werbeagentur (Kreativ- oder Mediaagentur) betreiben. 

 

(2)   Außerordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen sein, die sich um den Vereinszweck verdient gemacht haben, insbesondere durch ideelle oder materielle Unterstützung. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

(3)   Wenn Mitglieder nicht physische Personen sind, so haben sie jeweils einen/eine Organwalter/in oder einen/eine bevollmächtigte/n Vertreter/in für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes zu benennen. 

 

Endet die Vertretungsbefugnis oder die Bevollmächtigung, so erlischt die Funktion, die der/die Vertreter/in oder der/die Bevollmächtigte im Verein ausgeübt hat. 

 

§ 5

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlicher Aufnahmeanträge. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und ist dem/der Aufnahmewerber/in schriftlich mitzuteilen.

 

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch

 

  (a)   den Tod einer physischen Person oder die Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person;

 

  (b)   die Einstellung der Agenturtätigkeit des Mitgliedes, insbesondere Zurücklegung oder Entziehung der Gewerbeberechtigung;

 

  (c)   den Austritt aus dem Verein (Kündigung), der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Der Austritt (Kündigung) ist mit Kenntnisnahme des Vorstands, die dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, wirksam.

 

  (d)   den Ausschluss aus dem Verein, der vom Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder insbesondere aus folgenden Gründen beschlossen werden kann:

 

*   Nichterfüllung der dem Mitglied obliegenden finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Setzung einer mindestens einmonatigen Nachfrist;

 

*   nachhaltige Nichterfüllung der Mitgliedschaftspflichten, das ist insbesondere mehrfache Abwesenheit von ordentlich einberufenen Generalversammlungen oder wiederholte Nichtteilnahme an vom Vorstand für verbindlich erklärten Vereinsaktivitäten;

 

*   grob vereinsschädigendes Verhalten, insbesondere herabsetzende oder kreditschädigende Behauptungen gegen den Verein, seine Organe oder seine Mitglieder und wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des lauteren Wettbewerbs, die zu einer Ansehensminderung der Berufsgruppe der Mitglieder bzw. des Vereines führen können.

 

(3)   Der Ausschluss bzw. die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft des Mitgliedes ist diesem mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Die Entscheidung ist ausreichend zu begründen.

 

Gegen die Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied das Recht zu, binnen 4 Wochen Berufung an die Generalversammlung zu erheben, die darüber in der nächsten ordentlichen Generalversammlung, sollte diese jedoch nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen der Berufung stattfinden, in einer zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung unter Anhörung der Parteien zu entscheiden hat.

 

(4)   Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss kann das betroffene Mitglied frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist von 1 Jahr erneut in den Verein aufgenommen werden.

 

(5)   In jedem Falle der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied verpflichtet, die Leistung des Mitgliedsbeitrages zum Verein sowie alle anderen für die Mitglieder geltenden Pflichten mit finanziellen Auswirkungen für den Verein bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres zu erfüllen.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Alle Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines. Dies umfasst insbesondere auch die Teilnahme an der Generalversammlung.

 

(2)   Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus das Recht des aktiven und passiven Wahlrechtes sowie das Recht, Wahlvorschläge für Organe des Vereines zu erstatten.

 

Sofern der Verein eine Verbandsmarke begründet, steht den ordentlichen Mitgliedern auch - im Rahmen eines entsprechenden Markenstatutes - das Recht zur Führung dieser Marke zu. 

 

 

(3)   Alle Mitglieder sind verpflichtet,

 

(a)   die Bestimmungen der Satzung des Vereines und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Arbeit des Vereines und deren Ergebnisse beeinträchtigen könnten. Dazu zählen insbesondere alle Maßnahmen, die dazu geeignet sind, das Ergebnis von Studien des Vereines zu beeinträchtigen oder zu verfälschen oder deren Bedeutung in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen;

 

(b)   die Interessen des Vereines, wie vor allem in § 2 definiert, zu fördern; dazu gehört insbesondere die Beteiligung an vom Verein durchgeführten oder veranlassten Marktforschungsuntersuchungen;

 

(c)   die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Kostenbeiträge pünktlich zu entrichten;

 

(4)   Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

(5)   Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu erteilen. 

 

(6)   Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden. 

 

§ 7

Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind 

 

(1)   die Generalversammlung;

 

(2)   der Vorstand;

 

(3)   die Rechnungsprüfer/innen;

 

(4)   das Schiedsgericht.

 

§ 8

Die Generalversammlung

 

(1)   Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Generalversammlung – eine „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 - am Sitz des Vereines einzuberufen. Alternativ kann die Generalversammlung aber auch virtuell stattfinden, wenn für jedes Mitglied eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht und es jedem Mitglied möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

 

(2)   Die Entscheidung, ob eine virtuelle Generalversammlung durchgeführt und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die virtuelle Versammlung einberuft.

 

(3)   Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung durch schriftliche Einladung (eingeschrieben oder per E-Mail) erfolgen; maßgeblich ist das Absendedatum. Die Einberufung muss den Termin, die Tagesordnung und die Form (in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit oder virtuell) enthalten. Im Falle einer virtuellen Generalversammlung muss die Einladung den Einladungslink enthalten. 

 

(4)   Anträge zur Tagesordnung müssen längstens 7 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingelangt sein. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(5)   Der Generalversammlung obliegt:

 

  (a)   Die Wahl des Vorstandes;

 

  (b)   die Wahl der Rechnungsprüfer/innen;

 

  (c)   die Genehmigung des Rechnungsabschlusses des Vereines und die Entlastung des Vorstandes;

 

  (d)   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

 

  (e)   die Abänderung der Statuten;

 

  (f)    die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und über die Verwendung des allfälligen Vermögens;

 

  (g)   die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern.

 

(6)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung (auch per Email) ist zulässig.

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder gefasst. 

Beschlüsse über die Abänderung der Statuten, die Auflösung des Vereines bzw. den Ausschluss eines Mitglieds bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.

 

(7)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, im Fall seiner/ihrer Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in. 

 

(8)   Außerordentliche Generalversammlungen müssen über Beschluss des Vorstands, der Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer/innen oder Beschluss der Rechnungsprüfer/innen einberufen werden und binnen vier Wochen ab der Einberufung stattfinden. 

 

§ 9

Der Vorstand

 

(1)   In den Vorstand sind nur ordentliche Vereinsmitglieder oder deren Vertreter wählbar. Erlischt eine Mitgliedschaft, ruht sie infolge eines Ausschlusses oder erlischt die Bevollmächtigung des Vertreters/der Vertreterin eines Mitgliedes, so endet die Vorstands­funktion des Mitgliedes bzw. seines/r Vertreters/in. 

 

(2)   Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten/die Präsidentin und seinen/ihre Stellvertreter/in, den Schriftführer/die Schriftführerin und den Kassier/die Kassiererin. 

 

(3)   Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein in allen Belangen, also auch nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Er/sie zeichnet alle Urkunden, die den Verein verpflichten oder berechtigen, gemeinsam mit einem weiteren Vorstands­mitglied. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der Kassier/die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 

(4)   Die Mitglieder des Vorstandes können nur persönlich mitwirken; sie sind ehrenamtlich tätig. 

 

(5)   Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung beim Präsidenten/bei der Präsidentin einzubringen sind. 

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt immer für zwei Jahre. Eine - auch mehrfache - Wiederwahl der Vorstandsmitglieder nach einer Funktionsperiode ist zulässig.

 

(6)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  (a)   Die Erstellung von Voranschlag und Rechnungsabschluss;

 

  (b)   die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

 

  (c)   die Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung; 

 

  (d)   Verwaltung des Vereinsvermögens; 

 

  (e)   die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;

 

  (f)    die Kooptierung eines Ersatzmitgliedes für den Vorstand im Falle des Erlöschens einer Vorstandsfunktion auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode. Eine Kooptierung über die Bestellung eines Ersatzmitgliedes hinaus ist nicht möglich;

 

  (g)   das Verhängen von Ordnungsmaßnahmen

        

 

(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und ist beschluss­fähig, wenn mindestens die Hälfte, der von der Generalversammlung in den Vorstand gewählten Mitglieder anwesend bzw. durch Stimmendelegation vertreten ist. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.

 

(8)   Im Falle der Verhinderung der Teilnahme an Sitzungen / Beratungen des Vorstandes kann ein Vorstandsmitglied seine Stimme an ein anderes Vorstands­mitglied delegieren. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein weiteres Vorstands­mitglied durch Stimmendelegation vertreten. Die Stimmendelegation ist vom delegierten Vorstandsmitglied für den jeweiligen Termin dem Präsidenten mündlich oder schriftlich anzuzeigen.

 

(9)   Vorstandsitzungen können aber auch virtuell stattfinden, wenn für jedes Vorstandsmitglied eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht und es jedem Vorstandsmitglied möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Vorstandssitzung durchgeführt und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Vorstandsmitglied zu treffen, das die virtuelle Vorstandssitzung einberuft. 

 

§ 10

Die Rechnungsprüfer/innen

 

(1)   Den von der Generalversammlung jeweils auf zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfer/innen obliegen die Überwachung der Finanzgebarung des Vereines, die Abfassung des Rechenschaftsberichtes sowie die Bericht­erstattung in der Generalversammlung.

 

(2)   Die Rechnungsprüfer/innen müssen nicht Mitglieder des Vereines sein. Dem Vorstand dürfen sie nicht angehören. Die Rechnungsprüfer/innen sind wieder wählbar. 

 

 

§ 11

Freiwillige Auflösung des Vereines

 

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung. Die Beschlussfassung bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher ordentlicher Mitglieder des Vereines. Sollte dieses Quorum zu dem in der Einladung festgesetzten Termin nicht erreicht werden, so findet frühestens nach Ablauf von 14 Tagen eine weitere Generalversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung bestimmt.

 

(2)   Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, hat die Generalversammlung über die Abwicklung zu beschließen und insbesondere einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen. Es obliegt dem Abwickler/der Abwicklerin, allenfalls einen Gläubigeraufruf durchzuführen.

 

Der Abwickler/die Abwicklerin sorgt für die Realisierung eines allfälligen Vereinsvermögens, die Einziehung von Forderungen und die Bezahlung von Verbindlichkeiten.

 

(3)   Es obliegt der Generalversammlung, über die Verwendung des nach Entrichtung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vereinsvermögen kann soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt.

 

Ansonsten ist das Vereinsvermögen einer Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, widrigenfalls es Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen ist.

 

§ 12

Das Schiedsgericht

 

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung iSd Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schieds­richter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen keinen Schiedsrichter/keine Schiedsrichterin namhaft, so wird dieser durch den/die Präsidenten/in bestellt. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schieds­richter/innen binnen 14 weiterer Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schieds­gerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet über den Vorgeschlagenen das Los. 

 

(2)   Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist. 

 

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Entscheidungen sind schriftlich zu fassen, nachvollziehbar zu begründen und den Parteien zuzustellen. 

 

(4)   Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig, wenn es innerhalb von 6 Monaten ab Anrufung entscheidet und es sich bei der Streitigkeit um keine vereinsinterne Rechtsstreitigkeit handelt. 

Sofern es sich um eine vereinsinterne Rechtsstreitigkeit handelt, können die ordentliche Gerichte auch nach Beendigung des Schiedsverfahrens oder nach Ablauf der Sechsmonatsfrist angerufen werden. Bei allen anderen vereins­internen Streitigkeiten können die ordentlichen Gerichte nur angerufen werden, wenn das Schiedsgericht nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist entschieden hat.

 

 

Wien, am 22. November 2022